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Urteil: Videobeweis bei Dränglern im Straßenverkehr zulässig

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Urteil: Videobeweis bei Dränglern im Straßenverkehr zulässig

03.09.2010, 11:58 Uhr

Die Polizei darf von Autofahrern weiter Videoaufnahmen zum Nachweis von Verkehrsverstößen anfertigen (Foto: imago)

Die Polizei darf von Autofahrern weiter Videoaufnahmen zum Nachweis von Verkehrsverstößen anfertigen (Foto: imago)

Die Polizei darf von Autofahrern weiter Videoaufnahmen zum Nachweis von Verkehrsverstößen anfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht verneint, wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt. Mit dem Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde eines Dränglers nicht zur Entscheidung angenommen. Er war zu dicht aufgefahren und musste deshalb eine Geldbuße von 360 Euro bezahlen. Der Fahrer war in Bayern auf der Autobahn unterwegs.

Videoaufnahme bei Verdacht aktiviert

Von einer Brücke aus hatte die Polizei Übersichtsaufnahmen gefertigt, auf denen jedoch weder Kennzeichen noch Fahrer zu erkennen waren. Beim Verdacht, dass ein Autofahrer den Sicherheitsabstand unterschritt, aktivierte jedoch ein Polizeibeamter am Straßenrand das Abstandsmessgerät, bei dem gleichzeitig eine Videoaufnahme mit Identifizierung von Auto und Fahrer erfolgte.

Zu wenig Abstand gehalten

Die Auswertung ergab, dass der Abstand zum Vordermann weniger als zwei Fünftel des halben Tachowerts betragen hatte. Bei einer Geschwindigkeit von 137 Stundenkilometern war der Abstand also geringer als 27 Meter gewesen.

Autofahrer klagte wegen Videoaufzeichnung

Der Autofahrer bestritt die Befugnis der Polizei, von ihm Videoaufnahmen zu machen. Der Anfangsverdacht sei nicht hinreichend gewesen. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2008 eine automatische und verdachtsunabhängige Erfassung von Autokennzeichen für verfassungswidrig erklärt.

Polizei: Identifizierung nur mit Kamera möglich

Eine Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde dennoch nicht zur Entscheidung an. Es habe keine verdachtsunabhängige Videoüberwachung vorgelegen; vielmehr sei die Videokamera nur bei Verdacht aktiviert und danach wieder ausgeschaltet worden. Zudem seien die Brückenbilder zur Identifizierung ungeeignet gewesen.

Sicherheit geht vor Persönlichkeitsrecht

Der Bußgeldentscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar stelle der Einsatz einer Identifizierungskamera dennoch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der sei aber zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr gerechtfertigt.


Quelle: dapd

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Kommentare (9)

zum Forum

Thema: "Urteil: Videobeweis bei Dränglern im Straßenverkehr zulässig"

Täter Opfer schrieb: am 26. November 2010 um 18:26:51
(2) (0) Videoaufzeichnung
Es ist unvorstellbar, mit welchen Rechstvorstellungen Verkehrssünder zum staatlichen Rechtsopfer mutieren wollen und
hiermit auch noch Deutsche Gerichte belästigen; kein Wunder, dass Prozesse in anderen wichtigen Rechtsangelegenheiten durch diese unhaltbare Praxis zeitlich so verschleppt werden müssen, dass ggf. eine Straffolge ihre zeitliche Erziehungswirkung verfehlen muss. Rechtsstaat muss sein - aber bitte Auswüchse im Entstehen verhindern.
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krebs schrieb: am 4. November 2010 um 12:18:25
(2) (0) angst
wer sich sich an die spielregeln hält hat nichts zu befürchten

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stefan schrieb: am 12. Oktober 2010 um 11:45:32
(0) (1) Spielregeln müessen sein, ganz klar, aber ich
fahre etwa 90.000 km im Jahr. Das sind mehr als das 5-fache vom Durschschnitt. Dies mache ich
seit 15 Jahren, ohne jeglichen Unfall. Ich würde also sagen( sagen übrigens alle von sich!) : Ich kann fahren. Probleme bekomme ich meist, wenn ein Gelegenheitsfahrer in den Abstand huscht. Wenn dann ein Bild erstellt wird, habe ich genauso viele Punkte, wie jeder andere, obwohl ich fast zweimal pro Jahr um die Erde fahre...( Für alle Skeptiker: mit derzeit 4 Punkten) NIcht gerecht, finden ich
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