11.08.2011, 15:04 Uhr
Auch eine Parkscheibe muss eine Mindestgröße aufweisen (Foto: Imago)
Auf die Größe kommt es an, wenn es um die Parkscheibe geht. Wird eine Scheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor. (OLG Brandenburg, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)
Im entschiedenen Fall hatte ein Pkw-Fahrer auf einem Parkplatz eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von vier Zentimeter mal sechs Zentimeter benutzt. Dafür handelte sich der Fahrer ein Bußgeld von fünf Euro ein, was dieser aber nicht akzeptieren wollte und Rechtsbeschwerde einlegte.
Doch auch die Richter befanden, dass eine Parkscheibe die gesetzlich festgelegte Mindestgröße von 11 Zentimeter mal 15 Zentimetern aufweise muss. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht.
Nicht verboten sind laut elektronische Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer nach dem Abstellen des Fahrzeugs aber "vergisst“, den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen.
Quelle: Auto-Reporter.Net , Auto-Medien Portal , mid
Peter schrieb:
am 11. August 2011 um 20:00:19
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Parkscheibe
Schade, das in unserem Land Richter anscheinend nichts anderes zu tun haben, um sich mit so einem Blödsinn auseinandersetzen zu
müssen! Was sind wir für ein Volk von Vollidioten, das auch so etwas belangloses wie die "Größe einer Parkscheibe (lächerlich über so etwas überhaupt zu diskutieren!) über ein Gericht entscheiden lässt. Und,welcher Landkreis oder Stadt hat denn hier wieder zu viele Beamte, die zuviel Zeit haben Bußgeldbescheide für so einen Schwachsinn auszustellen?
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joggi schrieb:
am 11. August 2011 um 20:00:15
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Urteil
Das einzige worin der "Blöde-Deutsche" weltmeisterlich ist bzw. das was er am allerbesten- von allen Ländern auf der Erde
kann, ist Bürokratie zu schaffen und zu verwalten. Mann oh mann, die ganze Welt lacht sich mittlerweile über uns kaputt und keiner merkt bzw. kapiert es. Man hat echt keine Worte mehr !!!
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Hans schrieb:
am 11. August 2011 um 19:55:12
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Parkscheibe
warum wird dann vom Gericht nicht der Parkschein beanstandet,denn der ist nicht größer als 4x6 cm. Aber natürlich die werden
ja von den Gemeinden ausgedruckt.Das ist doch ganz was anderes!
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