03.08.2011, 13:22 Uhr | dpa, t-online.de
Beim Gebrauchtwagenkauf lohnt sich genaues Hinsehen (Foto: imago) (Quelle: imago)
Hartnäckig hält sich bei Verbrauchern das Gerücht, dass sie beim Verkauf gebrauchter Autos an private Käufer keine Gewährleistungspflichten erfüllen müssten. "Ein folgenschwerer Irrtum," meint Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und fügt hinzu: "Verbraucher müssen sogar zwei Jahre für Mängel einstehen, wenn sie im Kaufvertrag keinen korrekten Gewährleistungsausschluss vereinbart haben." Auch wenn der Käufer und Verkäufer den Haftungsausschluss vertraglich vereinbaren, drohen einige Fallstricke.
Die Juristin von der Verbraucherzentrale verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.5.2011 (AZ: 6 U 14/11). Hier entschied im Falle eines privaten Gebrauchtwagenverkaufs das Gericht zu Gunsten des Käufers. Dieser konnte wegen schwerwiegender Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern, weil der Verkäufer ein Vertragsformular aus dem Internet mit einem unwirksam formulierten Gewährleistungsausschluss verwendet hatte.
Das Internet-Formular, so das Gericht, stünde einer Vielzahl von potenziellen Kunden zur Verfügung und sei daher wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Als solche müssten aber Regelungen wie zum Gewährleistungsausschluss den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechen. Wenn Verbraucher solche Formulare unbesehen nutzten, hafteten sie bei unwirksamen Regelungen auch wie ein Verwender dafür.
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"Daher sollte ein Gewährleistungsausschluss bei Kaufverträgen unter Verbrauchern individuell ausgehandelt und im Vertrag dokumentiert werden", empfiehlt Fischer-Volk. Das könnte zum Beispiel mit der Formulierung "verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" geschehen: "Wer sich unsicher ist oder vorgefertigte Verträge etwa aus dem Schreibwarenhandel verwendet, sollte diese vorsorglich prüfen lassen", sagt Sabine Fischer-Volk .
Dazu könnten Verkäufer das Vertragsformular etwa einem Rechtsanwalt vorlegen. Für bewusst verschwiegene Mängel hafte der Verkäufer aber in jedem Fall.
Quelle: dpa
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