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BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

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BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

13.07.2011, 13:54 Uhr | AFP, dapd, dpa

Beim Gebrauchtwagen-Kauf erhalten die Verbraucher mehr Rechte (Foto: dpa)

Beim Gebrauchtwagen-Kauf erhalten die Verbraucher mehr Rechte (Foto: dpa)

Wenn Firmen ihre gebrauchten Autos an Privatpersonen verkaufen, haften sie für Mängel an den Fahrzeugen ebenso wie Autohändler. Aus dem Grund können sie auch Gewährleistungsansprüche nicht generell ausschließen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). (AZ: VIII ZR 215/10)

Regeln gelten auch bei "branchenfremden" Nebengeschäft

Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung darauf, dass die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs zum Schutz der Konsumenten auch dann gelten, wenn ein Unternehmen mit dem Autoverkauf ein "branchenfremdes" Nebengeschäft tätigt. Es handele sich im vorliegenden Fall auch um ein "Unternehmergeschäft". Die rechtliche Konstellation sei anders als bei Verträgen zwischen Privatleuten, wo die Gewährleistung - also die Haftung des Verkäufers für Mängel - per Vereinbarung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden kann.

Klappergeräusche im Motor störten Käuferin

So hatte Im entschiedenen Fall hatte eine Drucktechnik GmbH einen gebrauchten Renault Espace zum Preis von 7500 Euro an eine Frau verkauft und alle Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Die Käuferin forderte wenig später jedoch die Rückabwicklung des Vertrags wegen eines Klappergeräuschs im Motor. Diesen Mangel bestritt die Firma und lehnte die Rückabwicklung des Kaufs mit Verweis auf den Vertrag ab.

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Laut BGH durfte die Druckerei die Gewährleistung nicht ausschließen, weil auch branchenfremde Geschäfte zur gewerblichen Tätigkeit einer Gesellschaft gehören. Das Gericht stärkt mit dem Urteil die Rechte der Kunden beim Gebrauchtwagenverkauf.

Klägerin darf vom Kaufvertrag dennoch nicht zurücktreten

Dennoch hatte die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus einem anderen Grund letztlich keinen Erfolg. Denn laut BGH hätte sie nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn sie der Drucktechnikfirma vorher eine Frist zur "Nacherfüllung" gesetzt hatte, also zur Reparatur der behaupteten Motormängel und damit zur Nachbesserung. Dies habe sie aber nicht getan.


Quelle: AFP , dapd , dpa

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Kommentare (4)

zum Forum

Thema: "BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern"

Anwalts Liebling schrieb: am 19. Juli 2011 um 16:53:58
(1) (0) Autokauf
Auch hier glauben viele bei Privatverkauf mit 'Gewährleistungsausschluß' für nichts haften zu müssen - das ist einfach
falsch. Ich erlebe jeden Tag vor Gericht wie Privatverkäufer von Fahrzeugen reihenweise baden gehen und weil sie nicht glaubhaft machen können, von handfesten, bestätigten Mängel nichts gewusst zu haben, 'winkt' man auch schon mal mit einer Strafanzeige wegen Betrug.
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uior schrieb: am 15. Juli 2011 um 23:54:35
(0) (1) superschlau
da hat's mal wieder eine Superschlaue erwischt, rennt zum Kadi und blickt's nicht richtig

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Peter schrieb: am 15. Juli 2011 um 22:04:23
(2) (0) Lebensfremd
Der clevere Geschäftsmann verkauft das Auto halt nur an einen nahen Verwandten, der es dann als Privatmann unter
Gewährleistungsausschluß weiter verkauft.
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